Teilnehmergemeinschaft Karmensölden
Teilnehmergemeinschaft
Karmensölden

Satzung der Teilnehmergemeinschaft Karmensölden, Stadt Amberg.

In der Teilnehmerversammlung vom 03.Februar 2004 wurde mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen folgende Satzung beschlossen. (Art. 22 des Gesetzes für Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes AG FlurbG)

§1 Name, Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft

  1. Durch Beschluss der Flurbereinigungsdirektion Regensburg vom 14.09.1970 Nr. 8013 wurde die
    Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Karmensölden (TG) gebildet. Das Verfahren wurde mit Schlussfeststellung der Flurbereinigungsdirektion Regensburg vom 27.04.1987 abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft (TG) bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Verfahrens bestehen. Sie untersteht der Aufsicht der Direktion für Ländliche Entwicklung Regensburg (Direktion). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Karmensölden, Stadt Amberg.
  2. Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten an solchen Grundstücken (Teilnehmer). Die Grundstücke sind aus einer Karte ersichtlich, die Bestandteil der Satzung ist. (Anlage)
    Wird durch den bisherigen Eigentümer ein Grundstück vererbt oder verkauft, ist der neue Eigentümer automatisch Mitglied der TG. Die Mitgliedschaft muss dem neuen Mitglied mitgeteilt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Teilnehmergemeinschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft

Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Mitglieder wahrzunehmen.

  1. Unterhaltung der der Teilnehmergemeinschaft verbliebenen gemeinschaftlichen Anlagen. Insbesondere sind die Wege, Straßen und Gräben in Ordnung zu halten sowie den Fiederbach in der Funktion zu bewahren.
  2. Verwaltung der im Besitz der Teilnehmergemeinschaft befindlichen Liegenschaften und des Vermögens.
  3. Wahrnehmung sonstiger gemeinschaftlicher Angelegenheiten der Mitglieder.
  4. Befugnis, im Rahmen ihrer Aufgaben Verträge abzuschließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Direktion, soweit diese die Teilnehmergemeinschaft nicht allgemein zum Abschluss von Verträgen geringer Bedeutung ermächtigt hat.

§3 Organe der Teilnehmergemeinschaft

Organe der Teilnehmergemeinschaft sind die Teilnehmerversammlung und der Vorstand.

§4 Einberufung und Befugnisse der Teilnehmerversammlung

  1. Der Vorsitzende des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft beruft die Teilnehmerversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Die Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Teilnehmer, vier Vorstandsmitglieder oder die Aufsichtsbehörde es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Versammlung.
  2. Die Teilnehmerversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
    a. Wahl des Vorstands und seiner Stellvertreter
    b. Wahl von zwei Kassenrevisoren
    c. Abberufung ordentlicher oder stellvertretender Mitglieder des Vorstands durch Wahl neuer Mitglieder, wobei die Hälfte der beitragspflichtigen Mitglieder anwesend sein muss.
    d. Festsetzung eines Beitrages sowie Regelung der Einzugsverfahren
    e. Stellungnahme zur Tätigkeit des Vorstandes
    f. Stellungnahme zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
    g. Beschlussfassung über eine Satzung oder Satzungsänderung, wofür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden beitragspflichtigen Mitglieder notwendig ist.
    h. Entscheidung über die Verwendung eines etwaigen Restvermögens bei Auflösung der Teilnehmergemeinschaft
    i. Antrag auf Auflösung der Teilnehmergemeinschaft
  3. Beschlüsse nach §4, Abs. 2, Buchstabe g, h, und i bedürfen der Genehmigung der Direktion
  4. Die Teilnehmerversammlung soll der Direktion Vorschläge zur Bestimmung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden machen.

§5 Beschlüsse der Teilnehmerversammlung

  1. In der Teilnehmerversammlung hat jeder beitragspflichtige Teilnehmer eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Flächen, wobei Miteigentümer als ein Teilnehmer gelten. Juristische Personen werden von der für ihre Vertretung bestimmten Organe vertreten.
  2. Teilnehmer können sich durch Bevollmächtigte, die sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen, vertreten lassen.
  3. Die Teilnehmerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der beitragspflichtigen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Teilnehmerversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
  4. Die Teilnehmerversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und vier Vorstandsmitgliedern. Jedes gewählte Mitglied hat einen Stellvertreter.
  2. Wählbar ist jeder Deutsche, der das passive Wahlrecht hat. Mindestens vier Mitglieder müssen Eigentümer von Grundstücken sein, die land – oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder einer solchen Nutzung zu dienen bestimmt sind.
  3. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Der Vorstand bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft gewährt wird.

§7 Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern

  1. Die Teilnehmerversammlung kann Mitglieder des Vorstands oder deren Stellvertreter innerhalb einer Wahlperiode dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle in einer Teilnehmerversammlung mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden beitragspflichtigen Mitglieder neue Vorstandsmitglieder oder Stellvertreter wählt. Die Wahlperiode bleibt dadurch unberührt.
  2. Der Vorstand hat jeweils nach einem Zeitraum von sechs Jahren (Wahlperiode) die Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

§8 Wahlverfahren

  1. Die Wahl findet in einer Teilnehmerversammlung statt. Spätestens bei der Einladung zur Wahlversammlung kann aufgefordert werden, Kandidaten zu benennen.
  2. Die Durchführung der Wahl überwacht ein Wahlausschuss, dem mindestens zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Personen angehören.
  3. Der der Direktion vorzuschlagende erste Vorsitzende und sein Stellvertreter werden getrennt von den weiteren zu wählenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis unterliegt der Bestätigung der Direktion.
  4. Die Wahl der vier weiteren Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in einem Wahlgang. Jeder Stimmberechtigte kann so viele Personen in den Vorstand wählen, wie Mitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers oder, wenn der Bewerber dort fehlt, durch Eintrag dessen Namen in den Stimmzettel. Bei der Kandidatenaufstellung bzw. Wahl soll nach Möglichkeit eine ausgewogene Verteilung nach Ortschaften berücksichtigt werden.
  5. Nach Abschluss der Wahl ist deren Ergebnis festzustellen. Die Bewerber sind nach der Reihenfolge der von ihnen erlangten Stimmenzahl als ordentliche Mitglieder bzw. als Stellvertreter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, die der Versammlungsleiter unter Aufsicht des Wahlausschusses sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses durchführt. Sind auf einem Stimmzettel mehr Stimmen abgegeben worden als Personen gewählt werden können, so ist diese Stimme ungültig.
  6. Der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl vertritt das ordentliche Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl, entsprechendes gilt für die übrigen Stellvertreter. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach. (Art. 4 Abs. 4 AG FlurbG)
  7. Soweit die Wahl nicht zu Stande kommt und die Einberufung einer neuen Teilnehmerversammlung zu diesem Zeck keinen Erfolg verspricht, ist unabhängig von der Tagesordnung über die Auflösung der TG zu beschließen (§4 Abs. 3, Buchstabe h, i)
  8. Zwei Kassenrevisoren werden durch Handzeichen gewählt, bei mehr als zwei Kandidaten ist ebenfalls geheim und schriftlich zu wählen.
  9. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.

§9 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.
  2. Der Vorstand hat die Teilnehmerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Direktion ist zu den Versammlungen einzuladen.
  3. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft der Teilnehmergemeinschaft bei einem Verband nach §26 a FlurbG.
  4. Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres aufzustellen.
  5. Der Vorstand beschließt über die Unterhaltung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, und macht der Teilnehmerversammlung einen Vorschlag über die Höhe und Art der Einhebung von Beiträgen.
  6. Der Vorstand beschließt die Formalitäten für die Pachtausschreibung der Liegenschaften, die im Besitz der Teilnehmergemeinschaft sind.
  7. Der Vorstand führt über bestehendes Inventar eine Inventarliste.

§10 Vorstandsitzungen, Beschlussfassung im Vorstand

  1. Der Vorstand ist schriftlich unter Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen, die Ladungsfrist beträgt eine Woche, sofern nicht ein besonderer Umstand vorliegt oder der Vorstand einstimmig auf die Form und Frist der Ladung verzichtet hat, oder eine Mangel der Ladung nicht gerügt wird.
  2. Stellvertretende Mitglieder des Vorstands können zu Sitzungen eingeladen werden, wenn dies aufgrund der Tagesordnung angebracht ist. Mindestens einmal jährlich ist der Vorstand mit den Stellvertretern zur Sitzung einzuberufen.
  3. Ist ein Mitglied verhindert zur Sitzung zu erscheinen, so hat er von sich aus seinen Stellvertreter zu verständigen und dem Vorsitzenden sein Fernbleiben unter Angabe vom Grund mitzuteilen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Direktion einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  5. Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2.Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsverhältnis entscheidend war. Dies gilt nicht bei Beschlüssen nach §6 Abs. 3 der Satzung sowie solchen, bei denen wenigstens ein Drittel aller Teilnehmer einheitlich betroffen sein können.

§11 Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandsitzungen und Teilnehmerversammlungen. Er hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen.
  2. Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse und die Beschlüsse der Teilnehmerversammlung aus. Hält er Beschlüsse für rechtswidrig, so hat er die Entscheidung der Direktion herbeizuführen.
  3. Der Vorsitzende vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Sofern ein Schriftführer nicht bestellt ist, obliegen die Aufgaben des Schriftführers dem Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende führt, ggf. mit Unterstützung weiterer Vorstandmitglieder, die Mitglieder – und Grundstücksverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§12 Beauftragte Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand kann seine Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
  2. Der Vorstand kann einen Schriftführer bestellen, dem der Schriftverkehr der Teilnehmergemeinschaft und die Anfertigung der Niederschriften obliegt. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Kassen – und Rechnungsgeschäfte sowie die Mitglieder – und Grundstücksverwaltung können einem Kassier übertragen werden. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstands sein.
  4. Für solche Leistungen kann eine gesonderte Vergütung festgesetzt werden.

§13 Niederschriften

  1. Die Ergebnisse der Teilnehmerversammlung und die Beschlüsse des Vorstands sind in Niederschriften festzuhalten. Sie sollen den wesentlichen Hergang der Verhandlung enthalten. Das Stimmenverhältnis, mit dem ein Beschluss gefasst wurde, ist anzugeben. Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterschreiben. Die Niederschriften sind zu sammeln und fortlaufend nach Datum zu nummerieren.

§14 Aufstellung, Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsplans

  1. Der Vorstand hat so rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) einen Hauhaltsplan aufzustellen, dass dieser noch vor Beginn des Jahres von der Direktion genehmigt werden kann.
  2. Der Haushaltsplan muss alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die voraussichtlich im kommenden Rechnungsjahr fällig werden. Die Beträge sind, soweit sie nicht errechnet werden können, gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen.
  3. Die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltplans sind zu erläutern, wenn sie von dem Ergebnis der letzten Rechnung erheblich abweichen.
  4. Die Ausgaben des Haushaltplans sind mit den Einnahmen auszugleichen.
  5. Als Anlagen sind dem Haushaltsplan beizufügen:
    a. Ein Nachweis über den Schuldendienst, getrennt nach Darlehen.
    b. Eine Übersicht über die Höhe bzw. die voraussichtliche Höhe der Rücklagen am Ende des Vorjahres, sowie des laufenden Rechnungsjahrs.
    c. Ein Nachweis über den Stand des Vermögens am Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres.
  6. Im übrigen sind die Vorschriften über das Haushaltswesen der Gemeinden sinngemäß anzuwenden.
  7. Der Haushaltsplan ist vom Vorstand zu beschließen und der Teilnehmerversammlung offen zu legen.
  8. Der Vorstand beschließt nach der Offenlegung über etwaige Einwendungen und führt die Genehmigung des beschlossenen Haushaltsplans durch die Direktion herbei.
  9. Der Haushaltsplan kann im Laufe des Rechnungsjahres nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Ein solcher ist aufzustellen, wenn außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen und dadurch der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
    Für die Aufstellung eines Nachtragshaushaltplans gelten die Abs. 1 mit 8 entsprechend.

§15 Ausführung des Haushaltsplans

  1. Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  2. Die Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichnetem Zweck verwendet werden. Alle Einnahmen dienen zur Deckung des gesamten Ausgabenbedarfs. Dies gilt nicht für einmalige Einnahmen, die nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie eingehen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Die der Teilnehmergemeinschaft zustehenden Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung sollen nur vereinbart oder geleistet werden, soweit dies im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
  4. Einnahmen dürfen nur aufgrund von Annahmeanordnungen erhoben und Auszahlungen aufgrund von Auszahlungsanordnungen geleistet werden. Die Anordnungen erteilt der Vorsitzende des Vorstands, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands.
  5. Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Vorstand zu beschließen, der gleichzeitig auch über die Deckung dieser Ausgaben zu bestimmen hat.

§16 Kassen-  und Rechnungswesen

  1. Der Vorstand legt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Teilnehmerversammlung eine Gesamtabrechnung mit den notwendigen Erläuterungen über die im Rechnungsjahr durchgeführten Arbeiten vor. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Kassen – und Rechnungswesen der Teilnehmergemeinschaft gelten die Vorschriften über das Kassen– und Rechnungswesen der Gemeinden sinngemäß.
  3. Die Kasse und Kassenführung bzw. das Inventar wird jährlich von zwei Kassenrevisoren geprüft. Die Kassenrevisoren erstatten in der Teilnehmerversammlung einmal jährlich Bericht über die Kassengeschäfte.
  4. Überörtliches Prüfungsorgan ist die Direktion für Ländliche Entwicklung in Regensburg.

§17 Öffentliche Ladungen und Bekanntmachungen

  1. Zu den Teilnehmerversammlungen wird öffentlich eingeladen, und zwar durch Anschlag an der Gemeindetafel in Amberg, Schäflohe, Ammerthal und Poppenricht sowie, wenn vorhanden, im Internet. Außerdem ist in den örtlichen Tageszeitungen, Amberger Zeitung, Sulzbach- Rosenberger Zeitung und Amberger Nachrichten darauf hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen werden wie Ladungen nach Abs. 1 vollzogen.

§18 Aufsichtsbehörde

  1. Die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft obliegt der Direktion für Ländliche Entwicklung Regensburg.
  2. Die Direktion nimmt folgende Aufgaben wahr:
    a. Zustimmung zu Verträgen mit erheblicher Bedeutung (§2 Abs. 4)
    b. Verlangen nach Einberufung der Teilnehmerversammlung (§4 Abs. 1)
    c. Bestimmung des 1. Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden unter Beachtung des Vorschlags der Teilnehmerversammlung (§4 Abs. 4)
    d. Genehmigung der Satzung und ihrer Änderungen (§4 Abs. 3; §20 Abs. 1)
    e. Zustimmung zur Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern oder Stellvertretern durch die Teilnehmerversammlung (§7 Abs. 1)
    f. Auflösung der Teilnehmergemeinschaft (§19)

§19 Auflösung der Teilnehmergemeinschaft

  1. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach §18, Abs. 2. Buchstabe f. Das Recht der Teilnehmergemeinschaft nach §4 Abs. 2, Buchstabe i der Satzung bleibt unberührt. Bei Auflösung ist über das Vermögen bzw. die Liegenschaften der Teilnehmergemeinschaft Karmensölden zu entscheiden.

§20 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie tritt am 1.Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.07.1976 außer Kraft.
  2. Die erste Neuwahl des Vorstands nach der neuen Satzung hat nach Ablauf der laufenden Wahlperiode stattzufinden, somit zu Jahresbeginn 2006. Sie steht unter der Leitung der Direktion für Ländliche Entwicklung Regensburg.
  3. Jeder Teilnehmer erhält auf Verlangen kostenlos eine Ablichtung der geltenden Satzung ohne Anlage, darüber ist Buch zu führen.
  4. Wenn im Flurbereinigungsgesetz, den hierzu ergangenen weiteren Rechtsvorschriften und in dieser Satzung einer Regelung nicht getroffen ist, ist die Bayer. Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Amberg, den 03.Februar 2004

gez. Josef Koller


Josef Koller, 1. Vorsitzender Versammlungsleiter                     

gez. Josef Schmid


Josef Schmid, 2.Vorsitzender

Genehmigt
Regensburg, den 26.03.2004

gez. Schirmer (SIEGEL)


Direktion für Ländliche Entwicklung Regensburg